§ 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FSO SNAufnahmevoraussetzungen
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
§ 54 Abs. 1 Nr. 4 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
zur Staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialassistenten gemäß Teil 2 Unterabschnitt 4.
§ 79 Nr. 2 FSO SNDauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung
bis zu eineinhalb Klassenstufen bei einer Ausbildung in derselben Fachrichtung, aber in einem anderen Schwerpunkt.
§ 74 FSchulSozPädAPO SL 2026Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
Für die dreijährige berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen…
§ 75 Abs. 1 FSchulSozPädAPO SL 2026Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
In die berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für…