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Aufnahmevoraussetzungen sind
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder
im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann.
Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 3 oder des § 92 Absatz 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der…
§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch…
Landwirtschaft, welche umfasst
§ 94 Absatz 1 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.