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Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in ein gelenktes Praktikum und eine berufstheoretische Ausbildung. Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 89 Nummer 2 in Vollzeitform von mindestens einem Jahr ist auf Antrag auf das Praktikum anzurechnen. Im Fall der Anrechnung findet § 90 Absatz 5 und 6 keine Anwendung. Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.
Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.
Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400…
§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Wurde bereits eine andere Ausbildung in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Wirtschaft erfolgreich…
§ 94 Absatz 1 gilt entsprechend.
Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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