FSPersAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 FSPersAVAufsichtsbehördeVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung · Abschnitt 1 § 2Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. § 2