§ 7 Abs. 1 FinDiszErstVVerordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 Abs. 1 FSAVVerordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 FrHfCuxGrV 2001Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 BDGBAFinDVVerordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.