RechVersV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 65 RechVersVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen · Abschnitt 10 § 64Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.