§ 36 FuAG
Vorverfahren
(1)
Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.