FzTV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 FzTVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung · Abschnitt 5Anlage 1 (1)Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in Kraft.(2)Anlage 1