FZulG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 15 FZulGBekanntmachungserlaubnisGesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung § 14§ 16 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt machen. § 14§ 16