§ 1 FZV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
2.
die Zulassung ihrer Anhänger.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
die Zulassung ihrer Anhänger.