§ 4 SächsKlassBVOSächsische Klassenbildungsverordnung
§ 3 und Abschnitt 2 der Anlage sind vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2027 nicht anzuwenden.
§ 6 Abs. 2 SeeVersNachwVVerordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
§ 5 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 37 Abs. 2 Nr. 3 SächsKAGSächsisches Kommunalabgabengesetz
dass § 10 Absatz 2 Satz 2 in diesem Falle keine Anwendung findet.
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 RSAVVerordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anzuwenden ist,
Art 125c Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.