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§ 3 und Abschnitt 2 der Anlage sind vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2027 nicht anzuwenden.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
Wurde mit dem Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, sind darauf die Regelungen der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung…
§ 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.
§ 13 Absatz 2 und 3 Satz 5 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.
„(3) § 3 und Abschnitt 2 der Anlage sind vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 nicht anzuwenden.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.