§ 9 G 10
Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
das Bundesamt für Verfassungsschutz,
die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
der Militärische Abschirmdienst und
der Bundesnachrichtendienst
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.