§ 40 BWahlGBundeswahlgesetz
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich…
§ 39 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des…
§ 40 Abs. 2 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Stimmbezirksvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen…
§ 39 Abs. 3 SächsKomWOSächsische Kommunalwahlordnung
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen sowie über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich…
§ 67 Abs. 2 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des…