Anlage NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1364 - 1365; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Vorderseite)An denBundesminister des Innern, für Bau…
Art. 68 Abs. 1 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen…
Art. 99 Abs. 2 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. 2Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es…
§ 57 Abs. 5 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern können als Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefaßt werden.…
§ 1 G Artikel 29 Abs. 6Gegenstand des Volksentscheides
Gegenstand des Volksentscheides ist das gemäß Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossene Gesetz über eine Maßnahme zur Neugliederung. Abzustimmen ist über…