§ 36 Abs. 2 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die nach § 5 Absatz 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der…
§ 25 Abs. 1 NRW-27904Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)
Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.
§ 12 Abs. 5 SN-3476Lehrerkonferenzverordnung
Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
Art. 8 Nr. 4 Buchst. a SN-18282Gesetz zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die nach § 5 Absatz 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 31 Buchst. c SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar…