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Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“
Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.“
§ 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die nach § 5 Absatz 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.“
Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3.
§ 38 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.