Verordnung zur Regelung des Übergangs von Schülern des achtjährigen Gymnasiums in die gymnasiale Oberstufe oder in die Fachoberschule (Art. 1 der Verordnung) Vom 28. Juli 2006
Schüler und Schülerinnen des achtjährigen Gymnasiums müssen in jedem Halbjahr der Hauptphase der Oberstufe im Durchschnitt mindestens 34 Wochenstunden Unterricht belegen.
§ 3 G8ÜbergV SL 2006
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