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Das Große Latinum wird erworben bei Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 der Oberstufenverordnung muss der Schüler oder die Schülerin ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 9 in Latein unterrichtet worden sein und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben.
Latein als erster Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 10 einschließlich und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10;
Latein als zweiter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 6 bis zum Ende der Hauptphase und - sofern Latein nicht als Leistungsfach belegt wurde - mindestens der Note „ausreichend“ im Zeugnis des Halbjahres 12/2;
Latein als dritter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als Leistungsfach und mindestens der Note „ausreichend“ im Zeugnis des Halbjahres 12/2.
Das Latinum wird erworben bei
Latein als erster Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 einschließlich und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9;
Latein als zweiter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 einschließlich und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10;
Latein als dritter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als Grundfach und mindestens der Note „ausreichend“ im Jahreszeugnis des Halbjahres 12/2;
Latein als dritter Fremdsprache nach Unterricht von Klassenstufe 8 bis Klassenstufe 10 einschließlich und dem Bestehen einer Ergänzungsprüfung;
Latein als in der Klassenstufe 10 neu einsetzende Fremdsprache nach Unterricht bis zum Ende der Hauptphase und dem Bestehen einer Ergänzungsprüfung.