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Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.
Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.
Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
Kinder sind auch berücksichtigungsfähig, wenn für sie Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in…
Die Sächsische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.…
Die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94 wird erbracht.
Bedienstete mit Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die unterhaltsberechtigte Kinder haben und keine Erziehungszulage erhalten, haben zusätzlich Anspruch…
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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