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Der Personalausschuss vertritt die Beschäftigten des SATCEN nach der Definition in Artikel 1.
Der Personalausschuss wird von den Beschäftigten des SATCEN durch geheime Wahl für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
Der Personalausschuss hat die Aufgabe,
die beruflichen Interessen aller Beschäftigten des SATCEN zu verteidigen;
Vorschläge zur Förderung des Wohlergehens der Beschäftigten zu unterbreiten;
Anregungen zur Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten der Beschäftigten zu geben;
die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber den Personalvertretungen anderer internationaler Organisationen zu vertreten.
Der Direktor erlässt nach Anhörung des Personalausschusses Vorgaben zur Durchführung dieses Artikels. ANHANG I ABFINDUNG BEI ARBEITSPLATZVERLUST UND VERGÜTUNG BEI BEFRISTETEM ARBEITSVERTRAG (Gemäß Artikel 7 des Personalstatuts)
Anspruch auf Abfindung bei Arbeitsplatzverlust und auf Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag
Eine Abfindung bei Arbeitsplatzverlust oder eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag kann einem Bediensteten gewährt werden, dessen Beschäftigungsverhältnis gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis vi des Personalstatuts beendet wurde.
Die Abfindung oder Vergütung wird nicht gewährt, wenn
dem Bediensteten eine Stelle derselben Besoldungsgruppe oder einer höheren Besoldungsgruppe beim SATCEN zugewiesen wurde;
der Bedienstete bei einer anderen internationalen Organisation eine neue Stelle mit vergleichbarer Besoldung bekommen hat;
der Bedienstete zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Wiederbeschäftigung durch seinen früheren Arbeitgeber hat;
der Vertrag des Bediensteten als Folge eines Disziplinarverfahrens aufgekündigt wurde.
Zahlung der Abfindung Die Bediensteten haben Anspruch auf eine Abfindung oder Vergütung in Höhe von 100 % ihrer monatlichen Nettobezüge, multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre im SATCEN. Die Nettobezüge umfassen das Grundgehalt und alle monatlich gezahlten weiteren Zulagen. Für den so berechneten Betrag der Abfindung oder Vergütung gilt jedoch eine Obergrenze von 18 Monaten. Ferner darf der Betrag der Abfindung oder Vergütung nicht einer Anzahl von Monaten oder Teilen von Monaten entsprechen, die über den Zeitraum hinausgeht, nach dessen Ablauf der Bedienstete die Altersgrenze nach Artikel 5 dieses Personalstatuts erreicht hätte. Schließlich darf diese Abfindung oder Vergütung bei Anrechnung auf den bis zum Alter von 65 Jahren nach der Versorgungsordnung erworbenen Rentenanspruch oder auf die Zahlung der Kündigungsentschädigung die Bezüge nicht übersteigen, die der Bedienstete erhalten hätte, wenn er bis zu diesem Alter in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Organisation in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe verblieben wäre. ANHANG II EXPATRIIERUNGSZULAGE (Gemäß Artikel 10 des Personalstatuts)
Den in Artikel 10 des Personalstatuts genannten Bediensteten wird eine monatliche Expatriierungszulage gewährt. Der Betrag wird wie folgt festgesetzt:
Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1996 eingestellt worden sind:
Bedienstete, die eine Haushaltszulage erhalten: auf 20 % des Bezugsgehalts;
Bedienstete, die keine Haushaltszulage erhalten: auf 16 % des Bezugsgehalts.
Bedienstete, die ab dem 1. Januar 1996 eingestellt worden sind:
Bedienstete, die eine Haushaltszulage erhalten: auf 18 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre;
Bedienstete, die keine Haushaltszulage erhalten: auf 14 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre;
Die Zulage wird anhand der ersten Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe, in der sich der Bedienstete bei Einstellung oder nach einer Beförderung befindet, berechnet. Im elften, zwölften und dreizehnten Dienstjahr werden die Sätze von 14 % und 18 % jährlich um einen Prozentpunkt auf 11 % beziehungsweise 15 % verringert.
Der Betrag der Expatriierungszulage darf nicht geringer sein als das Grundgehalt für Bedienstete in der Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1.
Bedienstete mit Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die unterhaltsberechtigte Kinder haben und keine Erziehungszulage erhalten, haben zusätzlich Anspruch auf eine Zulage für expatriierte Kinder, wie sie von koordinierten Organisationen festgelegt wurde. ANHANG III UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND ANDERE UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN (Gemäß Artikel 11 und 13 des Personalstatuts)
Unterhaltsberechtigte Kinder
Ein eheliches oder rechtlich anerkanntes uneheliches oder ein an Kindes statt angenommenes Kind des Bediensteten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners gilt als dem Bediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn dieser hauptverantwortlich und fortwährend für Unterhalt und Erziehung des Kindes sorgt. Ein Kind eines Bediensteten, für das ein geschiedener oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung getrennt lebender Ehegatte oder ein vormals eingetragener Partner sorgeberechtigt ist, gilt als dem Bediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn dieser aufgrund eines Scheidungs- oder Trennungsurteils oder einer beglaubigten Urkunde im Zusammenhang mit einem solchen Urteil gemäß dem einschlägigen nationalen Recht verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt zu gewähren und dieser Verpflichtung auch nachkommt.
Ein behindertes Kind eines Bediensteten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners gilt unabhängig vom Alter des Kindes als unterhaltsberechtigt, wenn der Bedienstete hauptverantwortlich und fortwährend für den Unterhalt und das Wohlergehen des Kindes sorgt.
Als unterhaltsberechtigtes Kind des Bediensteten gilt ein nicht erwerbstätiges Kind
unter achtzehn Jahren oder
von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das in einer Bildungseinrichtung auf Vollzeitbasis eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung durchläuft.
Erwerbstätiges Kind
Ein Kind unter 26 Jahren gilt als erwerbstätig, wenn es ein Monatsgehalt in Höhe von 50 % (vor Abzug) des Grundgehalts eines Bediensteten der Besoldungsgruppe C1 Dienstaltersstufe 1 bezieht (wobei der Wohnsitzstaat des Kindes maßgeblich ist); in einem solchen Fall informiert der Bedienstete umgehend den Leiter der Verwaltung.
Monatsweise Gelegenheitseinkünfte eines Studierenden werden auf einen Zwölfmonatszeitraum umgerechnet (1. Januar bis 31. Dezember).
Andere unterhaltsberechtigte Personen Außer einem unter der vorstehenden Nummer genannten Kind kann eine Person dem Bediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ANHANG IV UNTERHALTSBERECHTIGTE BEHINDERTE PERSONEN (Gemäß Artikel 11 des Personalstatuts)
Es handelt sich um einen Verwandten in aufsteigender Linie oder einen direkten oder angeheirateten Seitenverwandten;
die Person lebt ständig in häuslicher Gemeinschaft mit dem Bediensteten oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner oder ist aus gesundheitlichen Gründen überwiegend in einer Spezialeinrichtung untergebracht;
die Person verfügt selber nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung unter einer ärztlich attestierten schweren und dauerhaften Beeinträchtigung leiden, die eine Spezialbehandlung oder eine besondere Überwachung oder auch eine Erziehung oder Ausbildung spezieller Art erfordert.
Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage wird vom Direktor gefasst; er holt die Stellungnahme einer von ihm zu diesem Zweck eingesetzten Ad-hoc-Kommission ein, der mindestens ein Arzt angehört. In seiner Entscheidung legt der Direktor unbeschadet einer späteren Änderung die Dauer der Gewährung der Zulage fest.
Ansprüche nach den Bestimmungen des Personalstatuts bestehen, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionen als schwer und dauerhaft einzustufen ist. Als behindert gelten so unterhaltsberechtigte Personen mit Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Sie hat lediglich Beispielcharakter und kann nicht als Grundlage für die Beurteilung des Grads der Schädigung bzw. Beeinträchtigung herangezogen werden. Die Zulage ist gleich dem Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind und kommt zu einer solchen Zulage hinzu. ANHANG V MIETZULAGE (Gemäß Artikel 11 des Personalstatuts)
einer schweren oder chronischen Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems, ob diese nun auf Gehirnerkrankungen, auf Muskelerkrankungen oder auf periphere Lähmungen zurückzuführen ist;
einer schweren Schädigung des Bewegungsapparats;
einer schweren Schädigung eines oder mehrerer Sinnesorgane;
einer chronischen und Invalidität bewirkenden geistigen Schädigung.
Der Betrag der Mietzulage entspricht einem Anteil an der Differenz zwischen dem vom Bediensteten tatsächlich gezahlten Mietbetrag nach Abzug aller in Artikel 11 Nummer 6 Buchstabe a des Personalstatuts genannten Nebenkosten und einem Pauschalbetrag in Höhe von
15 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B.4 einschließlich;
20 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Besoldungsgruppen B5 und B6;
22 % des Nettogrundgehalts bei Bediensteten der Besoldungsgruppen A1 und A2.
Dieser Anteil beläuft sich auf
50 % bei unverheirateten Beschäftigten und bei verheirateten Beschäftigten ohne ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Personen;
55 % bei Beschäftigten mit einer unterhaltsberechtigten Person;
60 % bei Beschäftigten mit zwei oder mehr unterhaltsberechtigten Personen.
Die Zulage ist begrenzt auf Unter dem Nettogrundgehalt ist das in der vom Verwaltungsrat festgelegten jährlichen Gehaltstabelle aufgeführte eigentliche Grundgehalt ohne Zulagen oder Abzüge zu verstehen. ANHANG VI REISE- UND UMZUGSKOSTEN (Gemäß Artikel 16 und 17 des Personalstatuts) Abschnitt I Kosten der Reisen der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen zwischen Wohnort und Dienstort
10 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B4 einschließlich;
15 % des Nettogrundgehalts bei Bediensteten der Besoldungsgruppen B5 und B6 sowie A1 und A2.
Bedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km von ihrem Dienstort entfernt ist, haben unter den Bedingungen des Artikels 16 dieses Personalstatuts Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden Reisekosten
bei Dienstantritt für die Reise von ihrem Wohnort zu ihrem Dienstort;
bei ihrer Versetzung von dem Dienstort, an dem sie eingestellt worden sind, an einen mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort;
bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst:
entweder für die Reise von ihrem Dienstort zu dem Ort, an dem sie bei Dienstantritt wohnten,
oder, in den Grenzen des im obigen Fall zu gewährenden Erstattungsbetrags, für die Reise von ihrem Dienstort zu einem anderen als dem vorgenannten Wohnort.
Die unter der vorigen Nummer vorgesehene Erstattung der Reisekosten wird in folgenden Fällen ganz oder teilweise abgelehnt:
wenn der Anspruch nicht zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Bediensteten geltend gemacht werden konnte;
wenn eine Regierung oder eine andere Stelle ganz oder teilweise für die betreffenden Ausgaben aufkommt;
wenn die Reise nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erfolgt ist oder wenn der Antrag auf Erstattung bei der Verwaltung des SATCEN nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Umzug eingegangen ist;
wenn der betreffende Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von zwölf Monaten beim SATCEN abgeleistet hat.
Ein Bediensteter, der die Bedingungen der vorangehenden beiden Nummern erfüllt und die Haushaltszulage erhält, hat ferner Anspruch auf Erstattung
der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese zu ihm an den Dienstort gezogen sind;
der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von zwölf Monaten beim SATCEN abgeleistet hat.
Ehegatten, eingetragene Partner, unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen im Sinne von Anhang III werden, was die zugrunde zu legende Besoldungsgruppe anbelangt, dem betreffenden Bediensteten gleichgestellt. Abschnitt II Umzugskosten
Bedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km vom Dienstort entfernt ist, haben in folgenden Fällen Anspruch auf Übernahme der für den Umzug ihrer persönlichen beweglichen Habe tatsächlich angefallenen Kosten:
bei ihrem Dienstantritt;
wenn sie für eine Dauer, die zwölf Monate überschreitet, von einem Dienstort an einen mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort versetzt werden;
beim Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von zwölf Monaten beim SATCEN abgeleistet hat.
Die Übernahme der Kosten erfolgt für die Beförderung der persönlichen beweglichen Habe einschließlich ihrer Verpackung und der Kosten der Versicherung gegen übliche Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer). Die Bediensteten müssen, um Kostenerstattung nach diesem Abschnitt beantragen zu können, mindestens zwei Voranschläge zur vorherigen Genehmigung durch den Leiter der Verwaltung vorlegen. Die beiden Kostenvoranschläge müssen sich auf dasselbe Gewicht (bzw. denselben Rauminhalt) und auf dieselbe Entfernung beziehen. Der Leiter der Verwaltung kann, wenn er die Voranschläge für überhöht hält, Voranschläge anderer Umzugsunternehmen verlangen.
Die Bediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenübernahme nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder einer anderen Stelle erstattet werden. ANHANG VII DIENSTREISEKOSTEN (Gemäß Artikel 18 des Personalstatuts) Bedienstete, die vom SATCEN auf Dienstreise entsandt werden, haben gemäß Artikel 18 des Personalstatuts Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer Reisekosten und auf ein Tagegeld, das den Kosten des Aufenthalts außerhalb ihres Arbeitsortes entspricht. Abschnitt I Transportmittel
Allgemeine Bestimmungen Die Bediensteten müssen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Abschnitts für ihre Dienstreise die kostengünstigsten Transportmittel benutzen. Als allgemein übliche Transportmittel sind Flugzeug und Eisenbahn zu betrachten. Der Direktor kann jedoch einem auf Dienstreise entsandten Bediensteten erlauben, ein Privat- oder Dienstfahrzeug zu benutzen, insbesondere dann, wenn der Bedienstete laut ärztlichem Attest aus gesundheitlichen Gründen keine Flugreise unternehmen darf und wenn keine Eisenbahnverbindung besteht oder eine Eisenbahnfahrt zu lang oder zu teuer wäre. Zieht ein Bediensteter es vor, für seine Dienstreise nach ordnungsgemäßer Genehmigung ein anderes Transportmittel als das kostengünstigste Transportmittel zu benutzen, so gelten folgende Regeln:
Erstattet werden lediglich die Kosten einer Reise mit dem kostengünstigsten Transportmittel;
der Bedienstete wird nur für die Zeit entschädigt, die er für seine Reise gebraucht hätte, wenn er das kostengünstigste Transportmittel gewählt hätte;
verlängert sich aufgrund dieser Entscheidung die Dauer seiner Reise um mehrere Arbeitstage, so werden diese von seinem Jahresurlaub abgezogen.
Flugreisen
Alle Bediensteten reisen außer im Falle einer Sondergenehmigung des Direktors in der Economyklasse oder einer ihr gleichgestellten Klasse.
Bedienstete haben bei Flügen mit einer Flugdauer von über vier Stunden oder einer Gesamtflugdauer von wenigstens vier Stunden im Falle von zwei Flügen Anspruch auf eine Reise in der Businessklasse oder einer ihr gleichgestellten Klasse.
Eisenbahnreisen
Die Bediensteten der Besoldungsgruppen A und B reisen in der ersten Klasse.
Erstreckt sich die Reise über mehr als sechs Nachtstunden, so werden die Kosten für einen Liegewagenzuschlag oder einen Schlafwagenzuschlag erstattet.
Reisen auf der Straße — Benutzung von Privatfahrzeugen Abschnitt II Tagegeld für Bedienstete auf Dienstreise ANHANG VIII KRANKHEITSURLAUB, MUTTERSCHAFTSURLAUB, VATERSCHAFTSURLAUB, ELTERNURLAUB UND SONSTIGER SONDERURLAUB (Gemäß Artikel 22 des Personalstatuts)
Die Bediensteten können im Interesse des SATCEN die Genehmigung zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhalten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, die nach dem kürzesten üblichen Reiseweg berechnet wird. Dabei wird der im Sitzland des SATCEN geltende Satz zugrunde gelegt, unabhängig davon, in welches Land bzw. in welche Länder die Dienstreise erfolgt. Der geltende Satz wird in einer Verwaltungsmitteilung bekannt gegeben. Der dem Bediensteten gezahlte Betrag darf insgesamt den Betrag, den das SATCEN sonst hätte zahlen müssen, nicht übersteigen.
Hat der Bedienstete die Genehmigung erhalten, andere Bedienstete des SATCEN zu befördern, so wird ihm für den ersten beförderten Fahrgast eine zusätzliche Kilometerentschädigung in Höhe von 10 % der Kilometerentschädigung und für jeden weiteren beförderten Fahrgast eine zusätzliche Kilometerentschädigung in Höhe von 8 % der Kilometerentschädigung gewährt. In diesem Fall erhalten die mitfahrenden Bediensteten keine Reisekostenerstattung. Fallen aufgrund der Benutzung eines bestimmten Reisewegs besondere Kosten (z.B. Autobahngebühr, Beförderung des Kraftfahrzeugs durch Autotransport- oder Fährschiff) an, so werden diese Kosten — ausgenommen Flugtransportkosten — gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
Bedienstete, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, müssen zuvor nachweisen, dass sie eine Versicherung gegen durch Dritte erlittene Unfallschäden, insbesondere für Mitreisende, abgeschlossen haben.
Bei Unfall zahlt das SATCEN keine Erstattung für Sachschäden.
Bedienstete, die auf Dienstreise entsandt werden, haben Anspruch auf ein Tagegeld, dessen Sätze jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgelegt werden. Der Direktor kann jedoch genehmigen, dass:
für Länder mit über- oder unterdurchschnittlich hohen Lebenshaltungskosten besondere Sätze festgelegt werden;
ein höheres Tagegeld als das, auf welches der betreffende Bedienstete normalerweise Anspruch gehabt hätte, gewährt wird, wenn dadurch die Durchführung der Dienstreise erleichtert wird;
im Falle eines während der Dienstreise gewährten Krankheitsurlaubs eine Zahlung geleistet wird, sofern die Dienstreise nicht an den Ort unternommen wird, an dem der Bedienstete seinen Familienwohnsitz hat.
Das Tagegeld wird wie folgt berechnet:
Erfolgt während der Dienstreise eine Hotelübernachtung, so erhalten die Bediensteten das Tagegeld in voller Höhe;
erfolgt keine Hotelübernachtung,
wird für einen Zeitraum von weniger als vier Stunden kein Tagegeld gezahlt;
erhalten die Bediensteten bei einer Dienstreise von mindestens vier Stunden und weniger als acht Stunden ein Viertel des Tagegelds. Bei einer Dienstreise von mehr als acht Stunden, aber weniger als 24 Stunden erhalten die Bediensteten die Hälfte des Tagesgelds;
bei Dienstreisen in der Provinz Madrid besteht kein Anspruch auf Tagegeld. Ordnungsgemäß genehmigte Kleinausgaben (Parkgebühren, gefahrene Kilometer, Taxigebühren, Entgelte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel usw.) werden bei Vorlage eines Belegs erstattet;
bei der Berechnung des Tagegelds wird die Zeit für die Fahrt zum Hauptbahnhof oder Flughafen zusätzlich zur tatsächlichen Reisedauer pauschal einbezogen. Für die Zeiten gilt folgende Regelung:
vor Beginn der Eisenbahnfahrt (tatsächliche Abfahrtszeit) werden zwei Stunden und nach Ende der Eisenbahnfahrt (tatsächliche Ankunftszeit) werden weitere zwei Stunden hinzugefügt;
vor Beginn der Flugreise (tatsächliche Abflugzeit) werden drei Stunden und nach Ende der Flugreise (tatsächliche Ankunftszeit) werden weitere drei Stunden hinzugefügt;
Bedienstete, die unmittelbar vor einer Dienstreise ein Wochenende oder einen Urlaub hinzufügen wollen, erhalten eine Tagegeld, das ab 15.00 Uhr an dem der Dienstreise vorausgehenden Tag berechnet wird;
Bedienstete, die unmittelbar im Anschluss an eine Dienstreise ein Wochenende oder einen Urlaub hinzufügen wollen, erhalten eine Tagegeld, das bis 22.00 Uhr an dem Tag, an dem die Dienstreise endet, berechnet wird;
im Falle einer Übernachtung wird das Tagegeld um 30 %, wenn die Übernachtung im Fahrpreis (nachts per Schiff (Koje oder Kajüte), per Eisenbahn oder Flugzeug) inbegriffen ist, und um 50 %, wenn eine andere Einrichtung für die Übernachtung sorgt, gekürzt.
Mit dem Tagegeld sollen sämtliche Auslagen des auf Dienstreise befindlichen Bediensteten abgegolten werden, zusätzlich können jedoch auch die nachstehend aufgeführten Kosten erstattet werden: Übersteigen unter bestimmten Umständen die Übernachtungskosten 60 % des Tagegeldsatzes, so kann das SATCEN gegen Vorlage der entsprechenden Belege die Differenz teilweise oder ganz erstatten, sofern diese zusätzlichen Ausgaben nachweislich unvermeidlich waren. Dieser Erstattungsbetrag darf 30 % des Tagegelds nicht übersteigen.
Visakosten und gleichartige Kosten, die bei einer Dienstreise anfallen;
Kosten für die Beförderung von Übergepäck (nach ausdrücklicher Genehmigung des Direktors);
hinreichend begründete Kosten für Kommunikation (Internet, Porto, Fernschreiben und Ferngespräche usw.), sofern sie aus dienstlichen Gründen anfallen;
Ausgaben des Bediensteten für Empfänge entsprechend den vom Direktor festgelegten Bedingungen;
Taxikosten nach vorheriger Genehmigung des Direktors und gegen Vorlage von Belegen.
Fernbleiben vom Dienst und Urlaub aus Krankheitsgründen
Bedienstete, die länger als drei aufeinander folgende Tage aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls dem Dienst fernbleiben, müssen spätestens am dritten Tag ihres Fernbleibens ein ärztliches Attest vorlegen.
Bleibt ein Bediensteter dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls mehrfach jeweils bis zu drei Tagen ohne Vorlage eines ärztlichen Attests fern, so kann, wenn dadurch im selben Kalenderjahr neun Arbeitstage überschritten werden, der Jahresurlaubsanspruch des Betreffenden entsprechend gekürzt werden; ist der Anspruch auf Jahresurlaub bereits erschöpft, kann ein entsprechender Abzug von den Dienstbezügen vorgenommen werden.
Bedienstete, die dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls fernbleiben, haben auf Vorlage eines ärztlichen Attests für bis zu 13 aufeinander folgende Wochen Anspruch auf Krankheitsurlaub sowie auf die volle Höhe ihres Gehalts und ihrer Zulagen.
Bedienstete, die dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls mehr als dreizehn aufeinander folgende Wochen oder aber häufig, wenn auch nur für kurze Zeit, fernbleiben, können aufgefordert werden, sich einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 4 zu unterziehen.
Das SATCEN kann von Bediensteten, die sich im Krankheitsurlaub befinden, jederzeit verlangen, dass sie sich von einer unabhängigen Einrichtung ärztlich untersuchen lassen.
Ansteckende Krankheiten, Impfung und Unfälle
Bedienstete, die sich eine ansteckende Krankheit zugezogen haben, haben dem Dienst fernzubleiben und dem Leiter der Verwaltung diese Krankheit unverzüglich zu melden. Tritt in der Familie eines Bediensteten oder bei anderen ihm nahe stehenden Personen eine ansteckende Krankheit auf, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Verwaltung zu melden und sich etwaigen von diesem auferlegten Hygienemaßregeln zu unterziehen. Ein Bediensteter, der mit einer Person in Kontakt steht, welche sich eine ansteckende Krankheit zugezogen hat, und aus diesem Grund verpflichtet ist, von seinem Arbeitsplatz fernzubleiben, hat Anspruch auf die vollständige Zahlung seiner Dienstbezüge; die Tage seines Fernbleibens vom Dienst werden weder von seinem Krankheits- noch von seinem Jahresurlaubsanspruch abgezogen.
Die Bediensteten müssen sich den Schutzimpfungen unterziehen, die als notwendig erachtet werden.
Ein Bediensteter muss jeden Unfall, den er am Arbeitsplatz oder außerhalb des SATCEN erleidet und so glimpflich dieser dem ersten Anschein nach auch verlaufen sein mag, umgehend dem Leiter der Verwaltung unter Angabe der Namen und Anschriften etwaiger Zeugen melden.
Sonderurlaub, Heiratsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub, bezahlter Sonderurlaub ANHANG IX DISZIPLINARORDNUNG (Gemäß den Artikeln 2, 27 und 31 des Personalstatuts) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Aus außergewöhnlichen oder dringenden persönlichen Gründen kann vom Direktor des SATCEN Sonderurlaub bei vollständiger oder teilweiser Gehaltszahlung für bis zu acht Arbeitstage im Jahr oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
Bei Heirat wird einem Bediensteten ein Sonderurlaub von sechs Arbeitstagen bei voller Gehaltszahlung gewährt.
Bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen.
Der Urlaub beginnt frühestens sechs Wochen vor dem im Attest angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft und endet frühestens zehn und spätestens 16 Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlings- oder einer Frühgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub.
Weiblichen Vertragsbediensteten, die ein Kind im Alter unter 18 Jahren legal adoptiert haben, wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen und beginnt am Tag der Ankunft des Kindes in seinem neuen Zuhause. Im Fall der Adoption mehrerer Kinder oder eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub.
Männlichen Bediensteten wird bei der Geburt oder Adoption eines Kindes, das als unterhaltsberechtigt (im Sinne von Artikel 11 Nummer 3) anerkannt und im Falle der Adoption unter 18 Jahre alt ist, eine Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen bei voller Gehaltszahlung gewährt. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes erhöht sich der Urlaubsanspruch auf zwölf Arbeitstage. Der Urlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes oder am Tag seiner Ankunft in seinem neuen Zuhause, kann jedoch bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes verschoben werden.
Ein Bediensteter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens zwei Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen, und der Anspruch kann nicht dem Jahresurlaub zugerechnet werden. Während des Elternurlaubs bleibt der Bedienstete sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die Erziehungszulage und die Zulage für unterhaltsberechtigte behinderte Personen werden weitergezahlt. Der Bedienstete behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Während des Elternurlaubs hat der Bedienstete Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 800 EUR, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das SATCEN übernimmt den Sozialversicherungsbeitrag in voller Höhe. Der Bedienstete entrichtet weiter seinen persönlichen Beitrag zur Versorgungsordnung und hat Anspruch auf die entsprechenden Leistungen.
Bedienstete, die zum Wehrdienst einberufen werden, um an Wehrübungen teilzunehmen, haben Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von bis zu zwei Wochen im Jahr oder vier Wochen alle zwei Jahre. Darüber hinausgehende Einberufungszeiten werden als Jahresurlaub angerechnet. Erhält ein Bediensteter von der nationalen Behörde, für die er den betreffenden Dienst ableistet, einen finanziellen Ausgleich, so wird ein entsprechender Betrag von seinem Gehalt abgezogen.