§ 25 Abs. 7 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Die Einstellungsbehörden können die Bachelorarbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder des Verfassers sowie ohne Angabe des Namens der Gutachterinnen…
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 GADVDVDiplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.
§ 53 Abs. 4 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.
§ 61 Abs. 5 GntVDDVCSVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.
§ 14 Abs. 3 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die Diplomarbeit ist formal und inhaltlich nach den Vorgaben des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung zu erstellen. Bei der Anfertigung der Diplomarbeit…