§ 19 Abs. 3 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,
§ 18 Abs. 1 GAPDZVVerordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GAPInVeKoSVVerordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
§ 26 Abs. 2 GAPDZGZahlung für Mutterkühe
Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 GAPDZGFestlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,