§ 5 GAPDZV
Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.
Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
die stillgelegt worden ist
nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.
Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.