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Die Regelungen des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 204) gelten gemäß § 1 Absatz 2 des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes entsprechend. Ausgenommen hiervon ist § 2 Absatz 3 des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes. Teil 5 Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
Abweichend von Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung kommen Ausgaben, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel…
der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden…
die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten…
Für die Beantragung von flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen gelten die §§ 4, 9 und 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes…
Die Verordnung gilt für Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 und für nicht flächen- und tierbezogene…
Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156)in der jeweils geltenden Fassung und der in § 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.