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Wer einen Antrag auf Gewährung eines Vorteiles stellt, hat zum Zweck der Identifizierung in jedem Antrag folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen anzugeben: Ist die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung erforderlich, ist sie einschließlich des Unterscheidungsmerkmals im Sinne des § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung anzugeben. Sofern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung nicht vergeben ist, ist die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des § 27a des Umsatzsteuergesetzes anzugeben. Ist auch diese nicht vergeben, ist die Steuernummer anzugeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Antrag mit einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Name und Vorname, die Firma oder die Bezeichnung, unter der er im Rechtsverkehr auftritt,
sofern es sich um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung,
sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, wenn er den Antrag als wirtschaftlich Tätiger im Sinne des § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung stellt,
im Übrigen seine Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung,
sofern er einer Gruppe nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) angehört, soweit zutreffend,
den Namen seines Mutterunternehmens und dessen Nummer im Sinne der Nummer 2 oder 3,
den Namen seines obersten Mutterunternehmens und dessen Nummer im Sinne der Nummer 2 oder 3,
die Namen seiner Tochterunternehmen und deren Nummern im Sinne der Nummer 2 oder 3.
Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass eine nach Absatz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht wurde, hat sie den Antragsteller unter Setzen einer angemessenen Frist aufzufordern, die Angabe ordnungsgemäß zu machen. Die Gewährung des Vorteils kann ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller der Anordnung nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht nachkommt. In der Anordnung nach Satz 1 ist der Antragsteller über die Rechtsfolgen nach Satz 2 zu belehren.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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