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Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag anzugeben, für welche Fördermaßnahmen sie eine Auszahlung beantragt. Die begünstigte Person hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
Der Zahlungsantrag im Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Die zuständige Behörde hat der begünstigten Person für den Zahlungsantrag im Sammelantrag bereitzustellen:
Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen verlangen.…
Für die Bearbeitung des Zahlungsantrages im Sammelantrag verwendet die zuständige Behörde die nach § 9 Nummer 1 und 6 bis 12 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Satz…
Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Die Anträge müssen alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle erforderlichen Angaben enthalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.