§ 36 GAPInVeKoSV
Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind entsprechend anzuwenden, sofern Kontrollen zum Zweck der Überprüfung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol beim Anbau von Hanf durch die Bundesanstalt zu erfolgen haben. Dies gilt auch, sofern die Kontrollen der flächenbezogenen Direktzahlungen über das Flächenüberwachungssystem durchgeführt werden.
Die Kontrollen können erfolgen durch
die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos,
die Kontrolle mit Mitteln der Fernerkundung oder
die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle.
§ 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Parzellen bei jeder kontrollierten Direktzahlung begrenzt werden. Treten im Rahmen dieser Kontrolle Verstöße auf, ist die Kontrolle auf alle landwirtschaftlichen Parzellen der kontrollierten Direktzahlung auszuweiten.
Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.