§ 5 Abs. 2 GAPInVeKoSVSystem zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Zur Kennzeichnung der Referenzparzellen durch die zuständige Behörde ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.
§ 1 Abs. 1 GemAgrUmsetzV SL 2023Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 17. Januar 2023
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung…
§ 3 Abs. 2 GAPFöVOFT NRWVerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind
Für die weitere Charakterisierung der Referenzparzellen gilt § 5 Absatz 2 bis 6 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der…
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GAPInVeKoSGGesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1,
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c GAPInVeKoSGGesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, das System zur…