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Die Referenzparzelle für die Förderung der ELER-Interventionen richtet sich nach § 5 der Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 342) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die weitere Charakterisierung der Referenzparzellen gilt § 5 Absatz 2 bis 6 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die für die Förderung relevante Parzelle ist ein Schlag. Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche, die von einer begünstigten Person mit einem von der zuständigen Behörde vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Zahlungsantrag im Sammelantrag nach § 15 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW angegeben wird.
Bei einzelnen Fördermaßnahmen können abweichend von Absatz 3 Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehölzstreifen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Altgrasstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung, aus Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung oder aus Bejagungsschneisen bestehen, auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes, zusammen mit dem angrenzenden Schlag derselben begünstigten Person, jeweils eine für die Förderung relevante Parzelle bilden.
Für jede Referenzparzelle ist jeweils die förderfähige Höchstfläche für die in § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c bezeichneten Direktzahlungen zu verzeichnen.
Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten…
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1,
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung…
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten…
Die Feldblöcke als Referenzparzellen nach der Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 342) werden Erosionsgefährdungsklassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.