Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität · Kapitel 2, Abschnitt 2
§ 11 GAPKondGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.
(2)
Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.