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Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
den Erhebungsmerkmalen,
dem Berichtszeitraum,
der Periodizität sowie
dem Kreis der zu Befragenden.
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