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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
den Zeitpunkt der Erhebungen,
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
die Leistungsberechtigten, denen geleistet wird,
die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und…
die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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