§ 5 Abs. 1 GAPStatVÜbermittlungspflichten des Verbands der Privaten Krankenversicherung
Der Verband der Privaten Krankenversicherung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum…
§ 12 GAPStatVÜbermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik…
§ 1 Abs. 2 GAPStatVÜbermittlungspflichten der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik und des regionalen…
§ 8 GAPStatVÜbermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands
Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem…
§ 4 Abs. 2 Nr. 6 GAPStatGGesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie