GartMstrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 GartMstrVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin § 9Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 9