Art. 1 Nr. 2 Buchst. b SN-11530Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
| Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 | (aufgehoben)“.
Art. 1 Nr. 3 Buchst. b SN-1110Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Die Angabe „§ 2 Abs. 3 dieses Gesetzes eine Genehmigungspflicht entfällt“ wird durch die Angabe „§ 64 Abs. 3 SächsWG eine Genehmigung als erteilt gilt“ ersetzt.
Art. 2 Nr. 2 Buchst. c SN-1721Gesetz zu dem Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz
Die § 6 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 6 aufgehoben“
Art. 1 Nr. 1 Buchst. e SN-20762Siebtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 (weggefallen)“.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. d SN-12491Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 (aufgehoben)“.