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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregistergesetz – SächsKRGAG) vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 352) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Sächsisches Krebsregistergesetz“ durch die Wörter „Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die § 2 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 2 aufgehoben“
Die § 5 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 5 aufgehoben“
Die § 6 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 6 aufgehoben“
Die § 8 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 8 aufgehoben“
§ 2, § 4 Abs. 3, §§ 5, 6 und 8 werden aufgehoben.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.