GaStatAusV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GaStatAusVInkrafttretenVerordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch § 1Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1Schlussformel