§ 1 GastroAusbV
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
1.
Fachkraft für Gastronomie,
2.
Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und
3.
Fachmann für Systemgastronomie und Fachfrau für Systemgastronomie