§ 20 Abs. 5 GastroAusbVAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 9 Abs. 2 GastroAusbVZeitpunkt
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 35 Abs. 5 GastroAusbVAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 25 Abs. 3 GastroAusbVPrüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 11 Abs. 1 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.