§ 12 Abs. 2 GastroAusbVZeitpunkt
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 Abs. 1 PfWirtAusbV 2010Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 9 Abs. 1 TWirtAusbV 2005Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 9 Abs. 1 HWirtFachPV SLVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach achtzehn Monaten stattfinden.
§ 20 Abs. 5 GastroAusbVAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.