§ 46 Abs. 2 GastroAusbVInhalt der Zusatzqualifikation
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 47 Abs. 2 GastroAusbVPrüfung der Zusatzqualifikation
Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 31 Abs. 2 GastroAusbVInhalt der Zusatzqualifikation
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 32 Abs. 2 GastroAusbVPrüfung der Zusatzqualifikation
Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Anlage 3 HotelAusbVVerordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 348)