§ 4 GastStG
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
Verträge schließen;
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.