GAufzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 GAufzVSchlussvorschriftVerordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung § 6§ 8 Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 6§ 8