§ 1 Nr. a) GBMaßnGein Verfahren nach § 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, in dem über die Umstellung der Hypothek zu entscheiden ist,…
§ 8 Abs. 9 GBMaßnGHat der Gläubiger oder der Eigentümer der Berichtigung des Grundbuchs widersprochen, so kann der Antragsberechtigte von ihm verlangen, die Berichtigung des…
§ 4 Abs. 6 HypAblVVerordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen
Entsprechend § 16 Abs. 6 des Vermögensgesetzes ist im Einvernehmen mit dem Berechtigten auch auf Antrag des Erwerbers eines Grundstücks durch das Amt zur…
§ 5 Abs. 1 GBMaßnGDer Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen im Grundbuch gelöscht, wenn jedoch in den Fällen der Buchstaben b und c nicht, wenn der…
§ 3 GBMaßnGNach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das…