§ 11 GBMaßnGDie Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend…
§ 10 Abs. 1 GBBerGGrundbuchbereinigungsgesetz
Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem…
§ 4 Abs. 6 SchuldSaarUmstVVerordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland
Die Absätze 1 bis 5 gelten für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sowie für Schiffshypotheken und Pfandrechte an Bahneinheiten sinngemäß.
§ 60 SchRGGesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Gibt der Gläubiger die Schiffshypothek auf oder verzichtet er auf sie oder räumt er einer anderen Schiffshypothek den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei,…
§ 71 SchRGGesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach…