§ 92 Abs. 2 GBOBeteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.
§ 90 GBODas Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den…
§ 100 GBODas Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß…
§ 106 Abs. 2 GBODas Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die…
§ 94 Abs. 2 GBODer ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als Beteiligter.