§ 97 Abs. 2 GBOHat das Grundbuchamt dies angeordnet, so können, solange der Beteiligte den Bevollmächtigten nicht bestellt hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin…
§ 91 Abs. 2 GBODer Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.
§ 100 GBODas Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß…
§ 90 GBODas Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den…
§ 110 Abs. 2 GBODie Rechtsbeschwerde ist unzulässig.