GBWiederhV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebieteKostenrechtBürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze§ 13 GBWiederhVVerordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Abschnitt 4§ 14 Das Verfahren nach dieser Verordnung ist kostenfrei.