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Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Gebäudereinigung. Hierunter fallen
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art;
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art sowie Verglasungen;
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;
Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, wie Bussen Bahnen, Flugzeugen und Schiffen, mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern, Verkehrsanlagen und -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen;
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune oder dem Stadtstaat übertragen sind;
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen;
Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten in der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diese Verordnung. Betriebe im Sinne dieser Verordnung sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1.1 bis 1.7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.